Die Lebenslust des Hrn. M, die immer wieder in Umtrunk und Vielweiberei ihren Niederschlag fanden, hinterließen auch bei den diversen Bezirksgerichten ihre Spuren. Aufgrund der höheren Anzahl von bezirksgerichtlichen Verurteilungen, die einzeln betrachtet als harmlos zu bezeichnen sind, verweigerte die Bezirkshauptmannschaft Mödling Hrn. M die Nachsicht von der Ausübung eines Gewerbes.
Gegen den abweisenden Bescheid haben wir Beschwerde erhoben.
Vor dem Landesverwaltungsgericht St. Pölten wurde dem Antragsteller die Berechtigung zur Ausübung des von ihm begehrten Gewerbes erteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen lediglich privater Natur sind und mit der Ausübung des Gewerbes nicht in Verbindung stehen.
Für Hrn. M wurde dh. ermöglicht, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Es konnte erfolgreich verhindert werden, dass das Land Niederösterreich einen weiteren Sozialfall produziert, denn es war für ihn unmöglich, eine Anstellung zu finden.
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